Erläuternde Hinweise zur pandemiebedingten Änderung der Fortbildungspflicht für freiberufliche Hebammen in Nordrhein-Westfalen
Mit der Verordnung zur Änderung der Berufsordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vom 18. Mai 2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen das Ruhen der Fortbildungspflicht bis zum 31.12.2020 festgelegt. Informationen vom Ministerium
Verlängerung des Nachweiszeitraums
Die in der Verordnung beschriebene vorübergehende Aussetzung der Fortbildungspflicht führt dazu, dass der Nachweiszeitraum in diesem Jahr um 7 Monate, bis zum 31.12.2020 verlängert wird.
Damit erhalten alle Hebammen, deren Fortbildungszyklus am 31.05.2020 beendet gewesen wäre, die Möglichkeit die geforderten 60 Fortbildungsstunden bis Ende des Jahres 2020 zu leisten und dem jeweilig zuständigen Gesundheitsamt nachzuweisen.
Wurden die 60 Fortbildungsstunden bis zum 31.05.2020 erbracht und bereits nachgewiesen, beginnt der neue Fortbildungszyklus am 01.06.2020.
Anerkennung von Fortbildungsstunden
Ob Fortbildungsstunden für den Nachweiszeitraum akzeptiert werden können ist abhängig von der Anerkennung durch ein Gesundheitsamt in NRW. Diese Anerkennungsabhängigkeit gilt sowohl für Präsenz- als auch für Onlinefortbildungen (Webinare, E-Learning, Online Trainings, u.ä.).
Nachweis über aktuelle Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
Hebammen sind generell verpflichtet, ihre Leistungen auf dem aktuell gültigen wissenschaftlichen Stand zu erbringen. Diese Verpflichtung bleibt auch dann bestehen, wenn der Nachweiszeitraum erweitert wird. Bei der Berufsanerkennungsrichtlinie handelt es sich um EU-Recht (Artikel 22 Buchstabe B, 2005/36/EG). Hinsichtlich des Fortbildungszeitraums besteht ein Ermessensspielraum der Länder. Damit reagiert das Land NRW innerhalb der gesetzlichen Bedingungen auf die aktuelle Situation.
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